Zahlen und Statistiken der Gemeinde Etzenricht

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche aktuelle Statistiken der Gemeinde sowie sämtliche relevante Beiträge und Steuersätze.

Gebühren und Beiträge (aktualisiert - Stand 01.01.2010)

►   1. Verbrauchsgebühren   (laufende Abgaben - *zuzüglich 7 % MWSt.)

1.1 Wasserversorgung - gesamtes Gemeindegebiet

Grundgebühr*  10,00 €

je m³ Wasserverbrauch*  1,65 €

 

►   1.2 Abwasserbeseitigung - gesamtes Gemeindegebiet

je m³ Abwasser  1,45 €

 

►   2. Beiträge (Abgabe - **zuzüglich 7 % MWSt.)

2.1 Wasserversorgung - gesamtes Gemeindegebiet

je m² Grundstücksfläche  **)  0,65 €

je m² Geschoßfläche  **)  3,62 €

 

2.2 Abwasserbeseitigung - gesamtes Gemeindegebiet

je m² Grundstücksfläche  1,30 €

je m² Geschoßfläche  8,04 €

 

►   3. Kleineinleiterabgabe

- für Grundstücke, die nicht an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind

je Person  17,90 €

 

►   4. Hundesteuer

für den 1. Hund: 20,00 €
für den 2. Hund: 10,00 €
für jeden weiteren Hund: 10,00 €
Kampfhund: 250,00 €

Informationen zur Wasserversorgung in Etzenricht

Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zum 01.01.2003 ergeben sich einige Änderungen, auf die wir hinweisen wollen.
Nach der TrinkwV 2001 sind Hausinstallationen nach dem Punkt der Übergabe (Wassermesser), eigene Wasserversorgungsanlagen, für die der Hauseigentümer verantwortlich ist.
Laut § 13 Absatz 3 TrinkwV 2001 ist der Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat ( z. B. Regenwasseranlagen) und die im Haushalt zusätzlich zu Trinkwasseranlagen installiert werden, verpflichtet, diese Anlagen beim Landratsamt Neustadt anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
Laut § 5 Absatz 4 TrinkwV 2001 müssen die Gemeinden als Inhaber einer Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlage, für bakteriologische Störfälle eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor vorhalten.
Da die Gemeinden verpflichtet sind, die Verbraucher über den Einsatz von Desinfektionsmitteln zu informieren, weist die Gemeinde Etzenricht darauf hin, dass in Ausnahmefällen, wie z. B. nach Behälterreinigungen, Baumaßnahmen, bei bakteriologischen Problemen bei der Wassergewinnung, Probleme durch Verbindungen z. B. mit Regenwasseranlagen und Überprüfungen der Desinfektionsanlagen auch ohne Vorankündigung eine vorübergehende Chlorung des Trinkwassers erfolgen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verbraucher jederzeit mit hygienisch einwandfreiem Wasser versorgt werden. Die Chlordosierung wird so vorgenommen, dass Restgehalte von maximal 0,3 mg/L Chlor erreicht werden. Diese Konzentration entspricht dem in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert und ist nicht gesundheitsschädlich. Für Aquarien ist das gechlorte Wasser jedoch ungeeignet. Die Inbetriebnahme der Desinfektion wird umgehend über die Tageszeitung bekannt gegeben.
Für die Anzeige von hausinternen Wasserversorgungsanlagen wie z. B. Brunnen oder privatgenutzten Quellen stellen wir ihnen die erforderlichen Formulare zum Download bereit.

 © Gemeinde Etzenricht

E i n w o h n e r z a h l

Aktuelle Einwohnerzahl Etzenricht: 1653 (Stand: Dezember 2008)